A.A.T.S.
Alternative Antriebe
Technische Sonderlösungen
Als Bioethanol (auch Agro-Ethanol) bezeichnet man Ethanol, das ausschließlich aus Biomasse oder den biologisch abbaubaren Anteilen von Abfällen hergestellt wurde und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist. Der Begriff Bioethanol ist ein aus den Begriffen biogen und ethanol gebildetes Wort. Wird das Ethanol aus pflanzlichen Abfällen, Holz, Stroh oder ganzen Pflanzen hergestellt, bezeichnet man es auch als Cellulose- Ethanol. Ethanol kann als Kraftstoffbeimischung in Mineralölderivaten für Ottomotoren (Ethanol- Kraftstoff), als reines Ethanol (E100) oder zusammen mit anderen Alkoholen (z. B. Methanol) als Biokraftstoff verwendet werden.
Gängige Mischungen werden mit E2, E5, E10, E15, E25, E50, E85 und E100 bezeichnet.
Die dem "E" angefügte Zahl gibt an, wie viel Volumenprozent Ethanol dem Benzin beigemischt wurden.
E85 besteht zu 85 % aus wasserfreiem Bioethanol und zu 15 % aus herkömmlichem Benzin. Bedingt durch die höhere
Klopffestigkeit kann die Motorleistung mit E85 gegenüber herkömmlichem Benzin zum Teil deutlich gesteigert werden.
Im Sommer 2002 erließ das Bundesministerium der Finanzen ein Gesetz zur Steuerbefreiung u. a. von Ethanol als Biokraftstoff
zur Beimischung zu fossilen Kraftstoffen (ermächtigt durch EG Richtlinie 92/81/EWG Art. 8, Abs. 4).
Grundsätzlich kann jeder Ottomotor auf den E85-Kraftstoff umgerüstet werden.
Es ist lediglich die Kraftstoffmenge auf den geringen Heizwert von E85 anzupassen.
Die kraftstoffführenden Teile sollten ebenfalls überprüft und gegebenenfalls erneuert werden.
Bei einer fachgerechten Umrüstung ist mit einem Mehrverbrauch von ca. 25% zu rechnen.
Ethanol-Zusatzsteuergeräte für MPI-Einspritzsysteme greifen in die Motorsteuerung ein, um die
Einspritzmenge auf den jeweiligen Kraftstoff anzupassen. Daher müssen diese Zusatzsteuergeräte auf die
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) geprüft werden.
Durch den Eingriff in die Motorsteuerung wird das Abgasverhalten verändert und muss daher geprüft werden. Die jeweilige Abgasnorm Ihres Fahrzeuges muss nach der Umrüstung erfüllt werden. Voraussetzung für eine Eintragung gemäß §21 / 19.2 StVZO ist eine fachgerechte Montage und eine positive Abgasmessung.
In den vergangenen 3 Jahren hat sich unser Unternehmen mit der testweisen Umrüstung von Fahrzeugen mit Zusatzsteuerteilen für die E85 Nutzung beschäftigt. So wurden Produkte verschiedener Hersteller in umfangreichen Praxistests verglichen. Derzeit sind nur einige wenige Steuerteile praxisrelevant einbaubar, die auch die Bedingungen der technischen Prüforganisationen erfüllen.
Download: TÜV NORD Infopost zur Genehmigungspflicht von E85-Zusatzsteuergeräten
Nehmen Sie bei Interesse hierzu direkt mit uns Kontakt auf.
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